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Fundanzeige

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Allgemeine Informationen

Wir weisen Sie darauf hin, dass gefundene Wertgegenstände mit einem Wert von mehr als 10,00 € gemeldet werden müssen.

Gem. § 973 Abs. 1 BGB beträgt die Aufbewahrungspflicht sechs Monate nach der Anzeige des Fundes bei der Gemeinde Hünstetten. Nach Ablauf der vorgenannten Frist erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der Gemeinde Hünstetten angemeldet hat.

Verzichtet der Finder der Gemeinde Hünstetten gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde über. Fundensachen die in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmittel gefunden wurden, wird die Gemeinde Hünstetten selbst Eigentümer der Sache.

Die gesetzliche Grundlage finden Sie in den §§ 965 – 984 BGB.

Persönliche Daten vom Finder

Angaben zur Fundsache

Fügen Sie bitte ein Bild des Gegenstandes ein.

Max. Größe: 64,0 MB

Weiteres Vorgehen

Die Fundsache wird verwahrt

Ich zeige die Versteigerung der Fundsache gem. § 966 Abs. 2 BGB an aufgrund

Ich bin mit der Rückgabe der Fundsache einverstanden,

Ich verzichte auf den Eigentumserwerb an der Fundsache (nach Ablauf von 6 Monaten)

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