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Antrag auf Benutzung der gemeindeeigenen Gemeinschaftshäuser und Gemeinschaftsräume

Geben Sie bitte hier die geforderten Daten ein

  • Buchung DGH

Daten des Antragsstellers

Angaben zur Veranstaltung

Anmietung der Hallen

Bechtheim

Beuerbach

FFW Beuerbach

Görsroth

Kesselbach

Ketternschwalbach

Limbach

Oberlibbach

Strinz-Trinitatis

Wallbach

Wallrabenstein

Benutzung Zapfanlage

Öffentliche Veranstaltung

Eintrittsgeld

Teilnahmegebühr

Sonstige Einnahmen

Essen-/Getränkeverkauf

Wenn Ja:

Vorübergehende Schankerlaubnis, gem. § 6 HGastG erforderlich!

Bitte füllen Sie hierfür den nachfolgenden Vordruck (pdf-Format) zur schriftlichen Anzeigepflicht aus und senden diesen unterschrieben an folgende E-Mailadresse:

buergerbuero@huenstetten.de

Gerne können Sie die Anzeige auch per Post an uns senden:

Gemeinde Hünstetten

Ordnungsverwaltung

Im Lagersboden 5

65510 Hünstetten



Hier können Sie die ausgefüllte und unterschriebene Anzeige einer Schankerlaubnis hochladen.

Max. Größe: 64,0 MB

Auszug aus der Benutzungsordnung

Text Example

Auszug aus der „Benutzungsordnung für gemeindeeigene Gemeinschaftseinrichtungen“

§ 1

1. Die gemeindeeigenen Gemeinschaftseinrichtungen dienen dem Wohl der Bürger Hünstettens und unterstützen die Arbeit der Hünstetter Vereine und Gruppierungen, wie z.B. Parteien, Religionsgemeinschaften, Verbände, Organisationen, Behörden, Schulen und Interessengruppen. Des weiteren stehen die Gemeinschaftseinrichtungen allen ortsfremden Personen oder Personengruppen, Gesellschaften und Firmen zur Verfügung, soweit dies im Interessen der Gemeinde Hünstetten liegt.

2. Für die Überlassung gilt die vorliegende Benutzungsordnung und die jeweils erlassene Hausordnung.

3. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

§ 2

1. Für die Nutzung wird eine Gebühr erhoben; die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist in verschiedene Kategorien laut gültiger Gebührenordnung unterteilt. Für die Überlassung von Räumlichkeiten an die in § 1 genannten Nutzungsberechtigten werden Benutzungsentgelte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für die Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Hünstetten erhoben.

§ 3

1. Bei Veranstaltungen von den in § 1 genannten Nutzungsberechtigten, bei denen der Erlös ganz oder überwiegend dem Vermögen des Veranstalters zur Finanzierung seiner satzungemäßen Aufgaben oder einem gemeinnützigen Zweck zufließt, ist hierüber vor Erteilung der Nutzungsgenehmigung eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorzulegen.

2. Bei Veranstaltungen nach Kategorie I bis III und V ist bei Schlüsselübergabe eine Kaution in Höhe des doppelten Benutzungsentgeltes eines Veranstaltungstages bei dem/der Hausmeister/in zu hinterlegen.

3. In allen Benutzungsgebühren sind die Kosten für Heizung, Beleuchtung, Belüftung und den Wasserverbrauch enthalten. Die Höhe der Kosten für die Reinigung der Gemeinschaftseinrichtungen richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für die Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Hünstetten. Das Entgelt für den/die Hausmeister/in ist direkt an den/die Hausmeister/in zu entrichten.

Die Zahlung aller Gebühren hat spätestens zwei Wochen nach Schluss des Veranstaltungstages an die Gemeindekasse zu erfolgen. Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist der/die vom Anmeldenden vertretene Verein/Gruppierung, soweit er/sie über eine eigene Rechtsform verfügt. Ansonsten haftet der Anmeldende.

§ 4

1. Zuständig für die Überlassung ist der Bürgermeister. Die Vereine erstellen jährlich einen Benutzungsplan für Trainings- und Übungsstunden und legen diesen der Gemeinde zur Zustimmung vor. Für einzelne Veranstaltungen geben die Vereine oder Veranstalter ihre Termine schriftlich der Gemeindeverwaltung bekannt. Termine ortsansässiger Vereine haben Vorrang. Vorrang haben jedoch nur Termine für Veranstaltungen. Trainings- und Übungsstunden sind ab freitags 22.00 Uhr gegenüber Veranstaltungen nachrangig. Vorrang vor den Trainings- und Übungsstunden an den Wochenenden haben auch Veranstaltungen von Privatpersonen aus Hünstetten. Die Zuteilung der Räume erfolgt durch schriftliche Mitteilung in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung.

2. In Gemeinschaftshäusern mit verpachteter Gaststätte ist bei Rock- und Discoveranstaltungen bei der Terminplanung Einvernehmen mit dem Pächter herzustellen.

3. Eine endgültige Bestätigung gegenüber allen Antragstellern erfolgt grundsätzlich frühestens erst ein halbes Jahr vor dem genannten Nutzungstermin.

Durch die schriftliche Bestätigung entsteht die Verpflichtung zur späteren Zahlung der Gebühren. Im Falle einer Absage ist der entstandene Verwaltungsaufwand durch eine Pauschalgebühr in Höhe von 25,55 € abzugelten; dies gilt nicht für Veranstaltungen nach Kategorie IV.

Reservierungsanträge, die später als 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn eingereicht werden, erfordern einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand von 25.55 €. Ausgenommen hiervon sind Anmietungen von Räumlichkeiten anlässlich Trauerfeiern.

§ 5

Das Recht auf Benutzung zugeteilter Räume kann ohne Zustimmung des Bürgermeisters nicht auf Dritte übertragen oder zur Ausübung überlassen werden.

§ 6

Die polizeiliche und steuerliche Anmeldung von Veranstaltungen ist Sache des Benutzers.

§ 7

1. Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume und benutzten Geräte und das benutzte Inventar jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte und schadhaftes Inventar nicht benutzt werden. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.

2. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Benutzungsordnung entstehen. Der Gemeindevorstand kann den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen

§ 8

Die Verwendung von Einweggeschirr innerhalb der Gemeinschaftseinrichtungen ist unzulässig.

Zustimmung

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