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Abbrandanzeige

Geben Sie bitte hier die geforderten Daten ein!

  • Abbrandanzeige

Daten des Antragsstellers für eine Abbrandanzeige

Wir weisen Sie ausdrücklich daraufhin, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen anzeigepflichtig ist.

Sollte der Gemeinde Hünstetten keine Abbrandanzeige vorliegen und das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in z. B. ein Schadfeuer ausarten, woraufhin die Feuerwehr eingreifen muss, so wird der Einsatz der Feuerwehr dem Verantwortlichen in vollem Umfang in Rechnung gestellt.

Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle ist der Gemeinde Hünstetten mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen! Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Planung!

Die Gesetzliche Grundlage ist hier die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV).

Angaben zur Verbrennung

Ich zeige hiermit das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und/oder das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen pflanzlicher Abfälle an. Das Verbrennen wird auf folgendem Grundstück vorgenommen:

Hier können Sie den Lageplan oder ähnliche Pläne hochladen.

Max. Größe: 64,0 MB

Ich halte die Mindestabstände zu den verschiedenen Objekten – wie nachfolgend beschrieben – in jedem Falle ein, um die Rauch- u. Geruchsbelästigung und die Gefahr der Brandausweitung zu verhindern.

Bitte geben Sie in den nachfolgenden Textfeldern mindestens zwei volljährige Aufsichtspersonen ein. Wir weisen daraufhin, dass bei fehlenden Angaben zu den Aufsichtspersonen z. B. unvollständiger Name oder Anschrift Ihre Anzeige nicht bearbeitet werden kann und somit unvollständig ist.

Aufsichtspersonen sind:

Die Ordnungsbehörde verpflichtet sich bei Erhalt dieser Anzeige, diese umgehend an die Polizei

Idstein (Fax: 9394-15) und dem Gemeindebrandinspektor weiterzuleiten. Die Leitstelle Bad Schwalbach

erhält keine Mitteilung mehr. Für evtl. Rückfragen ist das Bürgerbüro unter den Rufnummern 06126 / 9955 – 32 bis 34 zu erreichen.

Der Bürgermeister

als Ordnungsbehörde

Durch das Absenden dieses Online-Formulars versichere ich, dass alle oben genannten Angaben der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass diese Anzeige keine Genehmigung durch die Ordnungsbehörde darstellt. Ich habe den Auszug aus der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 (GVBl. I S. 48) gelesen und verstanden und werde die gesetzlichen Auflagen und Bestimmungen beachten. Für Verstöße gegen die Verordnung und die daraus folgenden Strafen übernehme ich die Verantwortung.

Auszug aus der

Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen

außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 (GVBl. I S. 48)

1. Allgemeines

Die in den §§ 2-5 der obigen Verordnung genannten pflanzlichen Abfälle dürfen außerhalb

von Abfallbeseitigungsanlagen (Mülldeponien etc.) beseitigt werden.

2. Landwirtschaftliche und gärtnerische Abfälle

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken

anfallen, können im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch:

2.1 Verrotten

2.2 Liegenlassen

2.3 Einbringen in den Boden

2.4 Kompostieren

beseitigt werden. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten!

3.

Die in Nr. 2 genannten Abfälle dürfen nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten

Ortsteile und nur auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, verbrannt werden. Dabei

ist zu beachten, dass ein Verbrennen nur dann in Betracht kommt, wenn der pflanzliche Abfall

dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen seiner Beschaffenheit nicht

zugeführt werden kann.

4.

Die in Nr. 2 genannten Abfälle dürfen nur in trockenem Zustand (möglichst wenig

Rauchentwicklung) und nur bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von

8.00 – 16.00 Uhr, samstags in der Zeit von 8.00 – 12.00 Uhr, unter ständiger Aufsicht

zweier zuverlässiger, volljähriger Personen verbrannt werden. Vor Verlassen der Abbrandstelle ist sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Wenn innerhalb der Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzungen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m anzulegen (z.B. durch Umpflügen, Fräsen etc.).

Folgende Sicherheitsabstände sind einzuhalten:

mind. 100 m von Wohnhäusern, Zelt-oder Lagerplätzen

mind. 35 m von sonstigen Gebäuden aller Art

mind. 5 m zur nächsten Grundstücksgrenze

mind. 100 m von Autobahnen, Fernstraßen, Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten

oder Druckgasen, Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe

hergestellt, verarbeitet oder verlagert werden

mind. 50 m zu sonstigen öffentlichen Verkehrswegen

mind. 100 m von Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren und Heiden

mind. 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen,

Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

5.

Für forstliche und Abfälle aus Rebkulturen und Obstanlagen gelten besondere Bestimmungen.

6.

Verstöße (Ordnungswidrigkeiten) gegen die vorgenannte Verordnung können mit erheblichen Geldstrafen geahndet werden.

Tags: #Feuer

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