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Anmeldung eines Hundes

Geben Sie bitte hier die geforderten Daten ein!

  • Antragssteller

Daten des Antragsstellers

Angaben zum Hund

Es handelt sich hierbei um einen gefährlichen Hund, eine gefährliche Hunderasse oder deren Kreuzung mit anderen Hunderassen/Hundegruppen nach § 5 Abs. 2, 3 der Satzung über Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Hünstetten:

Sollte es sich um einen gefährlichen Hund handeln, dann füllen Sie bitte nachfolgenden Antrag (pdf-Format) aus und senden diesen unterschrieben an folgende E-Mailadresse:

buergerbuero@huenstetten.de

Gerne können Sie die Anzeige auch per Post an uns senden:

Gemeinde Hünstetten

Ordnungsverwaltung

Im Lagersboden 5

65510 Hünstetten



Steuerbefreiungen nach § 6 der Satzung über Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Hünstetten. Bitte entsprechende Unterlagen beifügen.

Steuerermäßigung nach § 7 der Satzung über Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Hünstetten. Bitte begründen und entsprechende Unterlagen beifügen.

Unterlagen zur Steuerbefreiung/-ermäßigung

Max. Größe: 64,0 MB

Steuersatz

Zahlungsmodalität

Bitte nutzen Sie die Vorteile des Bankeinzugsverfahrens – erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung.

(www.huenstetten.de/buergerservice/formularservice/ oder vor Ort im Rathaus der Gemeinde Hünstetten)

Bitte füllen Sie für jeden Hund einzeln dieses Online-Formular aus.

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Hünstetten

in der Fassung der 7. Änderung

beschlossen durch die Gemeindevertretung am 09.02.2023 in Kraft getreten am 01.03.2023

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni

1998 (GVBl. I S. 214) sowie der §§ 1, 2 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert

durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 405), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünstetten am 17. Dezember 1998 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.

§ 2 Steuerpflicht und Haftung

1. Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.

2. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

3. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.

4. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.

§ 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht

1. Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. 2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

1. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

2. Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

§ 5 Steuersatz

1. Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund 75,00 €, für den zweiten Hund 115,00 €, für den dritten und jeden weiteren Hund 160,00 €, für gefährliche Hunde 400,00 €.

2. Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, die in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.

3. Als gefährliche Hunde gelten außerdem Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden. Als solche gelten insbesondere Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen, Gruppen oder Kreuzungen:

„Pitbull Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldogg, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und

Rottweiler. Hunde anderer Rassen, die auffällig geworden sind, können im Einzelfall als Kampfhunde eingestuft werden.“

4. Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

§ 6 Steuerbefreiungen

1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehinderten- ausweis mit den Merkzeichen: „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.

2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für

a) Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden,

b) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.

c) Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

d) Hunde, die von Personen gehalten werden, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben.

Die Befreiungsmerkmale gelten nicht für gefährliche Hunde im Sinne des § 5 Abs. 3 und 4 der Satzung.

e) Hunde, die als Therapie-Hunde für eine entsprechend bedürftige Person gehalten werden.

f) Hunde, die von ihren Halterinnen und Haltern aus einem eingetragenen Tierschutzverein erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres in Höhe des Betrages für den ersten Hund gem. § 5 Abs. 1 der Satzung.

§ 7 Steuerermäßigung

Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des für die Gemeinde geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für

a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 400 m entfernt liegen.

b) Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.

c) Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde verwendet werden und eine Prüfung vor Leistungsprüfern eines vom zuständigen Ministerium anerkannten Vereins abgelegt haben.

d) Hunde, die nach den Prüfungsbestimmungen des Bundesverbandes für den Selbstschutz die Vorprüfung als Rettungshunde bestanden haben.

§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen

Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

1. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, 2. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden,

3. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind.

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit

1. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder -wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt- für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. 2. Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.

§ 10 Meldepflicht

1. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder -wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist- innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.

2. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

3. Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.

§ 11 Hundesteuermarken

1. Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 2,55 € ausgegeben.

2. Die Hundesteuermarke bleibt für die Dauer der Hundehaltung gültig.

3. Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.

4. Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde zurückzugeben.

5. Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 2,55 € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauch- bar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.

§ 12 Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. März 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 01.01.1999 und 19.04.1992 in der Fassung vom 25.04.1975 außer Kraft.

Hünstetten, den 14. Februar 2023

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Hünstetten

gez. Jan Kraus ( Bürgermeister )

Zustimmung

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